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Römische Geschichte — Buch 2
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Zweites Buch
Von der Abschaffung des römischen Königtums bis zur Einigung Italiens
von Theodor Mommsen
The following e-text of Mommsen’s Roemische Geschichte contains some (ancient) Greek quotations. The character set used for those quotations is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are not marked in Greek words, nor is there any differentiation between the different accents of ancient Greek and the subscript iotas are missing as well.
Zweites Buch
Von der Abschaffung des römischen Königtums bis zur Einigung Italiens
— δεί ουκ εκπλήττειν τόν συγγράφεα τερατευόμενον διά τής ιστορίας τούς εντυγχάνοντας.
— der Historiker soll seine Leser nicht durch Schauergeschichten in Erschuetterung versetzen.
Polybios
KAPITEL I.
Änderung der Verfassung. Beschränkung der Magistratsgewalt.
Der strenge Begriff der Einheit und Allgewalt der Gemeinde in allen Gemeindeangelegenheiten, dieser Schwerpunkt der italischen Verfassungen, legte in die Haende des einzigen, auf Lebenszeit ernannten Vorstehers eine furchtbare Gewalt, die wohl der Landesfeind empfand, aber nicht minder schwer der Buerger. Missbrauch und Druck konnte nicht ausbleiben, und hiervon die notwendige Folge waren Bestrebungen, jene Gewalt zu mindern. Aber das ist das Grossartige in diesen roemischen Reformversuchen und Revolutionen, dass man nie unternimmt, weder die Gemeinde als solche zu beschraenken noch auch nur sie entsprechender Organe zu berauben, dass nie die sogenannten natuerlichen Rechte des einzelnen gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, sondern dass der ganze Sturm sich richtet gegen die Form der Gemeindevertretung. Nicht Begrenzung der Staats-, sondern Begrenzung der Beamtenmacht ist der Ruf der roemischen Fortschrittspartei von den Zeiten der Tarquinier bis auf die der Gracchen; und auch dabei vergisst man nie, dass das Volk nicht regieren, sondern regiert werden soll.
Dieser Kampf bewegt sich innerhalb der Buergerschaft. Ihm zur Seite entwickelt sich eine andere Bewegung: der Ruf der Nichtbuerger um politische Gleichberechtigung. Dahin gehoeren die Agitationen der Plebejer, der Latiner, der Italiker, der Freigelassenen, welche alle, mochten sie Buerger genannt werden, wie die Plebejer und die Freigelassenen, oder nicht, wie die Latiner und die Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten.
Ein dritter Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden und der Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in demselben gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhaeltnisse Roms veranlassten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils kleiner Eigentuemer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner Zeitpaechter, die von der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten vielfach einzelne wie ganze Gemeinden des Grundbesitzes, ohne die persoenliche Freiheit anzugreifen. Dadurch ward das ackerbauende Proletariat schon so frueh maechtig, dass es wesentlich in die Schicksale der Gemeinde eingreifen konnte. Das staedtische Proletariat gewann erst in weit spaeterer Zeit politische Bedeutung.
In diesen Gegensaetzen bewegte sich die innere Geschichte Roms und vermutlich nicht minder die uns gaenzlich verlorene der uebrigen italischen Gemeinden. Die politische Bewegung innerhalb der vollberechtigten Buergerschaft, der Krieg der Ausgeschlossenen und der Ausschliessenden, die sozialen Konflikte der Besitzenden und der Besitzlosen, so mannigfaltig sie sich durchkreuzen und ineinanderschlingen und oft seltsame Allianzen herbeifuehren, sind dennoch wesentlich und von Grund aus verschieden.
Da die Servianische Reform, welche den Insassen in militaerischer Hinsicht dem Buerger gleichstellte, mehr aus administrativen Ruecksichten als aus einer politischen Parteitendenz hervorgegangen zu sein scheint, so darf als der erste dieser Gegensaetze, der zu inneren Krisen und Verfassungsaenderungen fuehrte, derjenige betrachtet werden, der auf die Beschraenkung der Magistratur hinarbeitet. Der frueheste Erfolg dieser aeltesten roemischen Opposition besteht in der Abschaffung der Lebenslaenglichkeit der Gemeindevorsteherschaft, das heisst in der Abschaffung des Koenigtums. Wie notwendig diese in der natuerlichen Entwicklung der Dinge lag, dafuer ist der schlagendste Beweis, dass dieselbe Verfassungsaenderung in dem ganzen Kreise der italisch-griechischen Welt in analoger Weise vor sich gegangen ist. Nicht bloss in Rom, sondern gerade ebenso bei den uebrigen Latinern sowie bei den Sabellern, Etruskern und Apulern, ueberhaupt in saemtlichen italischen Gemeinden finden wir, wie in den griechischen, in spaeterer Zeit die alten lebenslaenglichen durch Jahresherrscher ersetzt. Fuer den lucanischen Gau ist es bezeugt, dass er im Frieden sich demokratisch regierte und nur fuer den Krieg die Magistrate einen Koenig, das heisst einen dem roemischen Diktator aehnlichen Beamten bestellten; die sabellischen Stadtgemeinden, zum Beispiel die von Capua und Pompeii, gehorchten gleichfalls spaeterhin einem jaehrlich wechselnden “Gemeindebesorger” (medix tuticus), und aehnliche Institutionen moegen wir auch bei den uebrigen Volks- und Stadtgemeinden Italiens voraussetzen. Es bedarf hiernach keiner Erklaerung, aus welchen Gruenden in Rom die Konsuln an die Stelle der Koenige getreten sind; der Organismus der alten griechischen und italischen Politie entwickelt vielmehr die Beschraenkung der lebenslaenglichen Gemeindevorstandschaft auf eine kuerzere, meistenteils jaehrige Frist mit einer gewissen Naturnotwendigkeit aus sich selber. So einfach indes die Ursache dieser Veraenderung ist, so mannigfaltig konnten die Anlaesse sein; man mochte nach dem Tode des lebenslaenglichen Herrn beschliessen keinen solchen wieder zu erwaehlen, wie nach Romulus’ Tode der roemische Senat versucht haben soll; oder der Herr mochte freiwillig abdanken, was angeblich Koenig Servius Tullius beabsichtigt hat; oder das Volk mochte gegen einen tyrannischen Regenten aufstehen und ihn vertreiben, wie dies das Ende des roemischen Koenigtums war. Denn mag die Geschichte der Vertreibung des letzten Tarquinius, “des Uebermuetigen”, auch noch so sehr in Anekdoten ein- und zur Novelle ausgesponnen sein, so ist doch an den Grundzuegen nicht zu zweifeln. Dass der Koenig es unterliess den Senat zu befragen und zu ergaenzen, dass er Todesurteile und Konfiskationen ohne Zuziehung von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen Speichern ungeheure Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und Handdienste ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in glaublicher Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung des Volkes zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu dulden, und der blinde Hass, der seitdem an den Namen des Koenigs sich anknuepfte, vor allem aber die Verfuegung, dass der “Opferkoenig”, den man kreieren zu muessen glaubte, damit nicht die Goetter den gewohnten Vermittler vermissten, kein weiteres Amt solle bekleiden koennen und also dieser zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste Mann im roemischen Gemeindewesen ward. Mit dem letzten Koenig wurde sein ganzes Geschlecht verbannt - ein Beweis, welche Geschlossenheit damals noch die gentilizischen Verbindungen hatten. Die Tarquinier siedelten darauf ueber nach Caere, vielleicht ihrer alten Heimat, wo ihr Geschlechtsgrab kuerzlich aufgedeckt worden ist. An die Stelle aber des einen lebenslaenglichen traten zwei jaehrige Herrscher an die Spitze der roemischen Gemeinde.
Dies ist alles, was historisch ueber dies wichtige Ereignis als sicher angesehen werden kann ^1. Dass in einer grossen weitherrschenden Gemeinde, wie die roemische war, die koenigliche Gewalt, namentlich wenn sie durch mehrere Generationen bei demselben Geschlechte gewesen, widerstandsfaehiger und der Kampf also lebhafter war als in den kleineren Staaten, ist begreiflich; aber auf eine Einmischung auswaertiger Staaten in denselben deutet keine sichere Spur. Der grosse Krieg mit Etrurien, der uebrigens wohl nur durch chronologische Verwirrung in den roemischen Jahrbuechern so nahe an die Vertreibung der Tarquinier gerueckt ist, kann nicht als eine Intervention Etruriens zu Gunsten eines in Rom beeintraechtigten Landsmannes angesehen werden, aus dem sehr zureichenden Grunde, dass die Etrusker trotz des vollstaendigen Sieges doch weder das roemische Koenigtum wiederhergestellt noch auch nur die Tarquinier zurueckgefuehrt haben.
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^1 Die bekannte Fabel richtet groesstenteils sich selbst; zum guten Teil ist sie aus Beinamenerklaerung (Brutus, Poplicola, Scaevola) herausgesponnen. Aber sogar die scheinbar geschichtlichen Bestandteile derselben zeigen bei genauerer Erwaegung sich als erfunden. Dahin gehoert, dass Brutus Reiterhauptmann (tribunus celerum) gewesen und als solcher den Volksschluss ueber die Vertreibung der Tarquinier beantragt haben soll; denn es ist nach der roemischen Verfassung ganz unmoeglich, dass ein blosser Offizier das Recht gehabt habe, die Kurien zu berufen. Offenbar ist diese ganze Angabe zum Zweck der Herstellung eines Rechtsbodens fuer die roemische Republik ersonnen, und recht schlecht ersonnen, indem dabei der tribunus celerum mit dem ganz verschiedenen magister equitum verwechselt und dann das dem letzteren kraft seines praetorischen Ranges zustehende Recht, die Zenturien zu berufen, auf die Kurienversammlung bezogen ward.
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Sind wir ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die Verfassungsaenderung bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs abgeschafft, wie schon das beweist, dass in der Vakanz nach wie vor der “Zwischenkoenig” eintrat; es traten nur an die Stelle des einen lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren (praetores) oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2 nannten. Es sind die Prinzipien der Kollegialitaet und der Annuitaet, die die Republik und das Koenigtum unterscheiden und die hier zuerst uns entgegentreten.
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^2 Consules sind die zusammen Springenden oder Tanzenden, wie praesul der Vorspringen exul der Ausspringer (ο εκπεσών), insula der Einsprung, zunaechst der ins Meer gefallene Felsblock.
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Dasjenige der Kollegialitaet, dem der dritte spaeterhin gangbarste Name der Jahreskoenige entlehnt war, erscheint hier in einer ganz eigentuemlichen Gestalt. Nicht den beiden Beamten zusammen ward die hoechste Macht uebertragen, sondern es hatte und uebte sie jeder Konsul fuer sich so voll und ganz, wie der Koenig sie gehabt und geuebt hatte. Es geht dies so weit, dass von den beiden Kollegen nicht etwa der eine die Rechtspflege, der andere den Heerbefehl uebernahm, sondern sie ebenso gleichzeitig in der Stadt Recht sprachen wie zusammen zum Heere abgingen; im Falle der Kollision entschied ein nach Monaten oder Tagen bemessener Turnus. Allerdings konnte daneben, wenigstens im militaerischen Oberbefehl, eine gewisse Kompetenzteilung wohl von Anfang an stattfinden, beispielsweise der eine Konsul gegen die Aequer, der andere gegen die Volsker ausruecken; aber sie hatte in keiner Weise bindende Kraft und jedem der Kollegen stand es rechtlich frei, in den Amtskreis des andern zu jeder Zeit ueberzugreifen. Wo also die hoechste Gewalt der hoechsten Gewalt entgegentrat und der eine Kollege das verbot, was der andere befahl, hoben die konsularischen Machtworte einander auf. Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im roemischen Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat, zu der es aber schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine Parallele zu finden, ist offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die koenigliche Macht in rechtlich ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und darum das Koenigsamt nicht etwa zu teilen oder von einem Individuum auf ein Kollegium zu uebertragen, sondern lediglich es zu verdoppeln und damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu vernichten.
Fuer die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum einen rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher wurden verpflichtet, nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres Amtsantritts an gerechnet ^3, im Amte zu bleiben und hoerten, wie der Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit Ablauf des Jahres vor. Rechts wegen auf, Beamte zu sein. Durch diese Befristung des hoechsten Amtes ging die tatsaechliche Unverantwortlichkeit des Koenigs fuer den Konsul verloren. Zwar hatte auch der Koenig von jeher in dem roemischen Gemeinwesen unter, nicht ueber dem Gesetz gestanden; allein da nach roemischer Auffassung der hoechste Richter nicht bei sich selbst belangt werden durfte, hatte er wohl ein Verbrechen begehen koennen, aber ein Gericht und eine Strafe gab es fuer ihn nicht. Den Konsul dagegen schuetzte, wenn er Mord oder Landesverrat beging, sein Amt auch, aber nur, solange es waehrte; nach seinem Ruecktritt unterlag er dem gewoehnlichen Strafgericht wie jeder andere Buerger.
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^3 Der Antrittstag fiel mit dem Jahresanfang (1. Maerz) nicht zusammen und war ueberhaupt nicht fest. Nach diesem richtete sich der Ruecktrittstag, ausgenommen, wenn ein Konsul ausdruecklich anstatt eines ausgefallenen gewaehlt war (consul suffectus), wo er in die Rechte und also auch in die Frist des Ausgefallenen eintrat. Doch sind diese Ersatzkonsuln in aelterer Zeit nur vorgekommen, wenn bloss der eine der Konsuln weggefallen war; Kollegien von Ersatzkonsuln begegnen erst in der spaeteren Republik. Regelmaessig bestand also das Amtsjahr eines Konsuls aus den ungleichen Haelften zweier buergerlicher Jahre.
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Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker durch Buergerfronden zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis, in welchem die Insassenschaft zu dem Koenig gestanden haben muss, fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes von selber.
Hatte ferner im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen bisher dem Koenig nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache zugestanden, sondern auch die Entscheidung darueber, ob der Verurteilte den Gnadenweg betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245 Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben muesse, wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch ein spaeteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) auf schwere Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die konsularischen Liktoren, wo der Konsul als Richter, nicht als Feldherr auftrat, die Beile ab, die sie bisher kraft des ihrem Herrn zustehenden Blutbannes gefuehrt hatten. Indes drohte dem Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf liess, das Gesetz nichts anderes als die Infamie, die nach damaligen Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber kein Verbrechen begehen und unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht.
Eine in der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem Ermessen zu entscheiden.
Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in Verbindung mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte dem Koenig die Ernennung von Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden, so haben die Konsuln das Recht der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer Weise geuebt. Zwar die Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess, er fuer die Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht fuer die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde wahrscheinlich gleich bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch beschraenkt, dass dem Konsul das Mandieren fuer bestimmte Faelle vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo dies nicht geschehen war, untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie gesagt, das gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die beiden nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat (duoviri perduellionis) und die zwei staendigen Mordspuerer, die quaestores parricidii. Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit da vorgekommen sein, wo der Koenig sich in solchen Prozessen vertreten liess; aber die Staendigkeit der letzteren Institution und das in beiden durchgefuehrte Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf jeden Fall der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von grosser Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem Amtsantritt ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit ihm abtraten, deren Stellung also wie das Oberamt selbst nach den Prinzipien der Staendigkeit, der Kollegialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.
In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur Entscheidung einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage dieselbe zur Erledigung an einen von ihm auszuwaehlenden und von ihm zu instruierenden Privatmann zu verweisen.
In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige Gehilfen und zwar eben jene Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, musste der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden vertreten lassen kann.
Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer das staedtische Regiment, zunaechst fuer die Rechtspflege und die Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen roemischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende Amtsgewalt (pro magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde ausgeschlossen werden.
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt, sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige Kontinuitaet des Amtes bestand auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte immer noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet lassen, anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium durch den gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen war, wurde bei dieser Ergaenzung die Gemeinde nicht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwischenkoenig den Koenig bestellt hatte.
Die Priesterernennung, die den Koenigen zugestanden hatte, ging nicht ueber auf die Konsuln, sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die Ernennung durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die Ausuebung der gleichsam hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde ueber die Priesterinnen der Vesta kam. Um diese fueglich nicht anders als von einem einzelnen vorzunehmenden Handlungen vollziehen zu koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um diese Zeit, einen Vorstand, den Pontifex maximus. Diese Abtrennung der sakralen Obergewalt von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten “Opferkoenig” weder die buergerliche noch die sakrale Macht des Koenigtums, sondern lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem sonstigen Charakter des roemischen Priestertums entschieden heraustretende, halb magistratische Stellung des neuen Oberpriesters ist eine der bezeichnendsten und folgenreichsten Eigentuemlichkeiten dieser auf Beschraenkung der Beamtengewalt hauptsaechlich im aristokratischen Interesse hinzielenden Staatsumwaelzung.
Dass auch im aeusseren Auftreten der Konsul weit zurueckstand hinter dem mit Ehrfurcht und Schrecken umgebenen koeniglichen Amte, dass der Koenigsname und die priesterliche Weihe ihm entzogen, seinen Dienern das Beil genommen wurde, ist schon gesagt worden; es kommt hinzu, dass der Konsul statt des koeniglichen Purpurkleides nur durch den Purpursaum seines Obergewandes von dem gewoehnlichen Buerger sich unterschied, und dass, waehrend der Koenig oeffentlich vielleicht regelmaessig im Wagen erschien, der Konsul der allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger innerhalb der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war.
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